Arbeitsweise

Wann und wie der Verein unterstützt

Der Verein der Stadtwerke Halle GmbH zur Hilfestellung in sozialen Notlagen e.V. unterstützt einmalig Menschen, bei denen ein sozialer Härtefall vorliegt. Als solcher gelten Kundinnen und Kunden, die infolge einer persönlichen Notlage, z.B. aufgrund hohen Alters und/oder gesundheitlicher Einschränkungen besonders von den Auswirkungen einer Sperrung von Wasser, Strom, Fernwärme oder Gas betroffen sind. Dasselbe gilt auch für Familien und Alleinerziehende mit kleinen Kindern. Eine finanzielle Unterstützung wird zweckgebunden für Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Stadtwerke Halle GmbH oder einer Tochtergesellschaft im Einzelfall gewährt und direkt überwiesen. Es handelt sich dabei um eine Einzelentscheidung des Vereins ohne Rechtsanspruch, die in der Regel einmalig erfolgt.

Erläuterung der Vorgehensweise für Betroffene

  1. Erster Schritt: Kostenübernahme beim Fachbereich Soziales oder Im Jobcenter der Stadt Halle beantragen.
    Betroffene lassen zuallererst im Fachbereich Soziales bzw. im Jobcenter prüfen, ob sie durch die über den Gesetzgeber veranlassten Transferleistungen in ihrer Hilfebedürftigkeit unterstützt werden können. D.h., ob im vorliegenden Fall eine reguläre Kostenübernahme über die Sozialleistungssysteme greift oder nicht.

  2. Kostenübernahme erfolgt nicht
    Wenn Transferleistungen gewährt werden, erfolgt die Unterstützung der nicht zahlungsfähigen Betroffenen durch die Stadt Halle (Saale).

  3. Antrag beim Verein stellen
    Wenn keine Transferleistung (Kostenübernahme) durch den Fachbereich Soziales/Jobcenter greifen, dann kann der Betroffene oder die Betroffene online einen Antrag auf Unterstützung beim Verein der Stadtwerke Halle GmbH zur Hilfestellung in sozialen Notlagen e.V. stellen.

  4. Voraussetzung für die Antragstellung
    Der Verein prüft nach festgelegten Kriterien, ob der Antragstellende einmalig unterstützt werden kann.
    Voraussetzung für die Gewährung von finanzieller Unterstützung:
    1. Es liegt eine Antragstellung auf Übernahme der Zahlungsrückstände ausschließlich bei JobCenter oder Stadt Halle (Saale) Fachbereich Soziales vor.
    2. Es existiert eine drohende Sperre bzw. Ankündigung der Sperre durch Unternehmen der Stadtwerke Halle-Gruppe.
    3. Der/die Schuldner/in wirkt bei der Feststellung gesetzlicher Ansprüche zur Kostenübernahme mit.
    4. Der/die Schuldner/in verhält sich nicht sozialwidrig oder verantwortungslos und begibt sich nicht mutwillig in Schuldensituation.
    5. Es besteht kein Kostenübernahmeanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften des SGB II, SGB XII oder AsylbLG ist ausgeschlossen (Ablehnungsbescheid wurde erteilt).

  5. Kriterien für die Prüfung des Antrages
    Der Kriterienkatalog ist kein Satzungsbestandteil und dient der Orientierung. Da es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handeln wird, sind keine Standardfälle definiert. Voraussetzung für die Prüfung eines Antrages auf Hilfe aus dem Härtefallfonds ist immer die vorherige Ablehnung von Leistungen nach SGB XII.
    1. Krankheit/gesundheitliche Beeinträchtigung/Einschränkungen
    2. Pflegebedürftigkeit
    3. alleinerziehend und/oder minderjährige(s) Kind(er) im Haushalt
    4. kein Vermögen vorhanden oder nicht sofort verwertbar (ggf. Berücksichtigung von Schonvermögen)
    5. Wohnraum soll grundsätzlich erhalten bleiben (kein Aus-/Um-/Wegzug vorgesehen/keine Räumungsklage)
    6. Vermeidung künftiger Hilfebedürftigkeit (z.B. Erhalt der Arbeit/Selbständigkeit/erst kurzzeitig aus Bezug ausgeschieden)
    7. Hinweise auf angestrebten oder bereits vorliegenden Entschuldungsplan über Schuldnerberatungen (Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet)
    8. Schuldner steht unter gesetzlicher Betreuung
    9. Inanspruchnahme sozialpädagogischer/psychosozialer Betreuung

  6. Hilfeleistung / Schuldenausgleich
    Der Fonds leistet Hilfe für die Kundin / den Kunden (z. B. Zahlung an EVH o. ä.) nach positiver Prüfung durch den Ausgleich der Schulden und damit Abwendung/Aufhebung der Versorgungsunterbrechung.