Satzung des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Verein der Stadtwerke Halle GmbH zur Hilfestellung in sozialen Notlagen" nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, der alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz eingetragener Verein oder in der abgekürzten Form e.V.

  2. Sitz des Vereins ist Halle (Saale).

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung wirtschaftlich in Not geratener Menschen, insbesondere dann, wenn es zur Aufrechterhaltung ihrer Strom-, Wärme-und/ oder Wasserversorgung notwendig ist.

  2. Er wird sich hierbei maßgeblich, aber nicht ausschließlich, auf die in Not geratenen Kunden der Stadtwerke Halle GmbH bzw. deren Tochtergesellschaften fokussieren.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Hingabe finanzieller Mittel, die unmittelbar Menschen in sozialen Notlagen zugewandt werden, insbesondere dann, wenn es zur Unterstützung der Aufrechterhaltung von Strom-, Wärme- und Was­serversorgung notwendig ist und kein Kostenübernahmeanspruch nach den ge­setzlichen Vorschriften des SGB II, SGB XII oder AsylbLG besteht.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung be­günstigt werden.

  7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die ehrenamtlich Tätigen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen. Jeder Be­schluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Regis­tergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Perso­nenvereinigungen werden, ferner Körperschaften und sonstige Verbände.

  2. Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme soll vor allem dann nicht abgelehnt wer­den, wenn der Anmeldende anderenfalls gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt würde.

  3. Für den Fall, dass der Vorstand beabsichtigt die Aufnahme abzulehnen, hat er dies dem um Aufnahme bittenden Anmeldenden anzuzeigen und diesem mitzu­teilen, dass auf ausdrücklichen Antrag hin die Angelegenheit zur abschließenden Beurteilung der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.

  4. Die Mitgliedschaft wird beendet
    1. durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
    2. durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitglieder­versammlung erfolgen kann (Abs. 5).

  5. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss aussprechen, wenn
    1. die Voraussetzungen für die Aufnahme weggefallen sind,
    2. das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt,
    3. das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das In­solvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

  6. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Schreibens gerichtlich angefochten werden.

  7. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglie­dern ernannt werden.

  1. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verein und die Mitgliederversammlung stel­len.

  2. Die Vereinsmitglieder fördern den Zweck und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften. Sie haben deshalb die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand einzuhalten.

  3. Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch freiwillige Beiträge der Mitglieder und durch Spenden gedeckt werden.

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und

  2. der Vorstand.

  1. Die ordentiiche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes erge­hen und mindestens 14 Tage vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen. 

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Ver­einsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schrift­lich gegenüber dem Vorstand verlangen.

  3. Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, insbesondere über:
    1. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    2. den Arbeits- und Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,
    3. die förmliche Ausschließung eines Mitglieds,
    4. die hiermit für zulässig erklärte Beschwerde eines Beitrittswilligen gegen eine ablehnende Aufnahmeentscheidung des Vorstandes,
    5. die Veränderung der Satzung - hierzu ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich,
    6. über die Auflösung des Vereins - hier ist jedoch eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder notwendig,
    7. über die Änderung des Zwecks des Vereins - hier ist jedoch die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig.

  4. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einbe­rufung geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen; eine neue Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit sich aus vorstehender Ziff. 3 nichts Abweichendes ergibt.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter durch einfache Mehrheit. Bei Wahlen kann der Versammlungsleiter für die Dauer des Wahlgang􀀝 und der hervorgehenden Diskussion einem Wahlaus­schuss übertragen werden.

  6. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Nieder­schrift 􀀠nzufertigen, die vom Protokollführer - der zu Beginn einer jeden Mitglie­derversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss zu wählen ist - zu unter­zeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendun­gen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden. 

  7. Sofern alle Mitglieder des Vereins daran teilnehmen oder auf etwaige Formerfor­dernisse verzichten, können Beschlüsse auch über sonstige telematische Mittel erwirkt werden, insbesondere durch E-Mail, Videokonferenz u.a.

  8. Die Wahlen zum Vorstand finden grundsätzlich als Einzelwahl derart statt, dass explizit die gern. § 7 der Satzung festgelegten Ämter gewählt werden. Sofern und soweit es für die jeweiligen Wahlvorgänge mehrere Kandidaten gibt und im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen anwesen­der Mitglieder erreicht hat, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl wird regelmäßig durch offene Abstimmung her­beigeführt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die geheime (schriftliche) Wahl entscheidet.

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens jedoch 5 Mitgliedern. Über die genaue Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

  2. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie dem für Finanzen verantwortlichen Vorstand zusammen sowie ggf. 2 weiteren Mitglie­dern. Die Vorstände müssen Mitglieder des Vereins oder Vertreter eines Mit­glieds des Vereins sein. Zumindest ein Vorstand muss Geschäftsführer der Stadt­werke Halle GmbH oder einer ihrer Tochtergesellschaften sein.

  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstands­mitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, kann für die restliche Amtszeit durch den Vorstand ein Amtsnachfolger kooptiert werden. 

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. DerVerein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

  5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er möglichst viermal jährlich zusammentritt und über die im Verantwortungsbereich des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stell­vertreter. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern, soweit unter ihnen der Vorsitzende oder Stellvertreter ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmit­glieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Ver­hinderung die Stimme des Stellvertreters. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsit­zende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

  6. Die Vorstandsmitglieder sind nach Maßgabe des Abs. 4 zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

  1. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Stadt Halle (Saale) zu, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.